In diesem Bereich Finden Sie Informationen über: Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheidungen
Rechtsgrundlagen
Der Schutz der Grundrechte ist im Kontext einer rechtsstaatlichen Grundordnung Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. An dieser Verpflichtung hat die Polizei wesentlichen Anteil. Ihr Auftrag ist gesetzlich fixiert und erstreckt sich auf herausragende Aufgaben.
Dies sind die Aufgaben:
In diesem Rahmen leistet sie mit ihrer Verkehrssicherheitsarbeit wichtige Beiträge zum sicheren und umweltgerechten Straßen- und Schiffsverkehr.
Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes kennen in der Regel die Aufgaben der Polizei recht gut. Weniger bekannt ist, wie sie gesetzlich verankert sind: Im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, in der Strafprozessordnung und im Ordnungswidrigkeitengesetz ist festgelegt, was die Polizei zu leisten hat und wofür sie zuständig ist.
§ 1 Polizeigesetz NRW - Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt ,,Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.
§ 163 Strafprozessordnung - Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen..
Verwaltungsaufgaben
Versammlungsgesetz:
Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehört wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer eine Versammlung unter freiem Himmel organisiert, muss die Versammlung bei der zuständigen Kreispolizeibehörde anmelden. Die Polizei berät die Anmelderin oder den Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Dabei geht es der Polizei einzig um die zentrale Aufgabe: Die Versammlung, ihre Teilnehmer und Unbeteiligte zu schützen. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass Auflagen erteilt werden. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Waffengesetz:
Die Kreispolizeibehörden prüfen das Bedürfnis, die vorhandene Sachkunde und die persönliche Eignung für den Erwerb von Waffen und Munition. Sie entscheiden darüber, ob eine Waffe in der Öffentlichkeit getragen werden darf. Wer gewerbsmäßig Waffen herstellen, mit ihnen handeln oder Schießstätten betreiben will, muss sich ebenso an die Polizeibehörde wenden. Sie entscheidet zudem über die Rücknahme von Berechtigungen.
Vereinsrecht:
Aus dem öffentlichen Vereinsrecht ergeben sich zusätzliche wichtige Verwaltungsaufgaben für die Polizei. Sie muss gegen solche Vereine einschreiten, die die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit missbrauchen, z. B. um unter dem Schutz des Vereinsrechts kriminelle Handlungen zu begehen.
Unterstützung anderer Behörden
Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, andere Behörden auf deren Ersuchen zu unterstützen (Vollzugs- und Amtshilfe). Die Anforderungen sind vielfältig: Sie können sich auf die Vorführung von Zeugen und Beschuldigten, die der Ladung eines Gerichtes nicht gefolgt sind, bis hin zum Schutz von Beschäftigten kommunaler Ordnungsbehörden erstrecken, die z.B. psychisch Kranke in psychiatrische Einrichtungen einweisen müssen.
Weitere rechtliche Grundlagen und Rechtsquellen
Nachfolgend finden Sie eine nicht abschliessende Auflistung von weiteren Gesetzen, die für die polizeiliche Arbeit wichtig sind.
Gesetze / Verordnungen (externe Links):
Zahlreiche Urteile und Beschlüsse aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen werden online angeboten - nicht selten sogar im Volltext und mit komfortablen Recherche-Möglichkeiten.
Im Internet werden zahlreiche Gerichtsentscheidungen angeboten - oft sogar im Volltext.
Für die Benutzung ist es günstig, wenn einschlägige formale Angaben (Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen) bekannt sind. Manche Angebote ermöglichen sogar die Suche über eine spezifische Datenbank.
Einige empfehlenswerte Internet-Quellen
finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Inneres und Kommunales (www.mik.nrw.de)