Alarmmeldungen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen sowie Bilddaten aus Videoüberwachungsanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen direkt zur Polizei übertragen werden.
Die Voraussetzungen, unter denen der Anschluss einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage (ÜMA/EMA) sowie einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes an eine Alarmempfangsstelle der Polizei genehmigt sowie abgeschaltet werden kann, sind in der „Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“ – kurz ÜEA-Richtlinie – festgelegt.
Bei der Erarbeitung des umfassenden Sicherungskonzeptes soll die zuständige Polizeibehörde zur Beratung hinzugezogen werden.
Nachfolgend finden Sie die ÜEA-Richtlinie sowie die in NRW geltenden Zusatzbestimmungen.
Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Zusatzbestimmungen NRW
Aus Objekten, deren ÜMA/EMA/VÜA nicht bei der Polizei sondern bei einer zertifizierten Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) angeschlossen sind und somit die ÜEA-Richtlinie nicht gilt, können unter bestimmten Voraussetzungen von der VÜA zur NSL übertragene Bilddaten zur Polizei übertragen werden.
Die Voraussetzungen, unter denen die Bildübertragung zu einer Alarmempfangsstelle der Polizei genehmigt sowie abgeschaltet werden kann, sind in „Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen) festgelegt.
Die BÜNSL-Anschlussbedingungen sowie die in NRW geltenden Zusatzbestimmungen finden Sie nachfolgend.
Anschlussbestimmungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbestimmungen)
Zusatzbestimmungen NRW